ALLGEMEINE LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. GELTUNGSBEREICH
a) Die vorliegenden Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Besteller“), sofern der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
b) Vereinbarungen schließen wir nur zu den nachfolgenden Bedingungen ab, auch wenn wir uns bei ständiger Geschäftsbeziehung künftig nicht ausdrücklich darauf berufen. Die VOB sowie abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn und soweit sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
c) Spätestens durch Entgegennahme von Teilleistungen erklärt sich der Besteller mit der ausschließlichen Geltung dieser Verkaufsbedingungen einverstanden, auch wenn er in seinen Bestellbedingungen die Geltung davon abweichender Verkaufsbedingungen formularmäßig ausgeschlossen hat.
d) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z. B., Kündigungen, Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. VERTRAGSABSCHLUSS
a) Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag zwischen uns und dem Besteller kommt erst mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
b) Frühere Angaben/Vereinbarungen gelten nur, wenn sie in der Auftragsbestätigung wiederholt werden. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
c) Eine Auftragsänderung bedarf in jedem Falle unserer Zustimmung, welche mit Zugang unserer entsprechend angepassten schriftlichen Auftragsbestätigung als erteilt gilt. Wir können die Erteilung unserer Zustimmung von der Berechnung einer angemessenen Kostenpauschale bzw. von der Berechnung bereits angefallener Lohn- oder Materialkosten abhängig machen.

3. PREISE
a) Unsere Preise gelten ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Kosten für Verpackung, Fracht, Verzollung und etwaige weitere Aufwendungen werden extra berechnet. Wesentliche Änderungen auftragsbezogener Kostenfaktoren, die ab der fünften Woche nach Vertragsschluss eintreten, berechtigen uns, die Preise entsprechend anzupassen.
b) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
c) Alle am Fahrzeug, Fahrgestell und der Karosserie für den Einbau unserer Waren erforderlichen Änderungen/Ergänzungen sind nicht Bestandteil unseres Lieferungs- und Leistungsumfangs und folglich nicht in den Preisen enthalten.

4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
a) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind Zahlungen 10 Tage nach Bereitstellung bzw. Betriebsbereitschaftsmeldung und Erhalt der Rechnung ohne Abzug bar zu leisten. Banküberweisungsgebühren gehen zu Lasten des Bestellers. Wir behalten uns vor, Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorkasse auszuführen.
b) Schecks und Wechsel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber, Wechsel ferner nur vorbehaltlich ihrer Diskontfähigkeit angenommen. Kosten für Einzug, Diskontierung, Steuern und Spesen trägt der Besteller.
c) Zahlungsverzögerungen berechtigen uns, Zinsen ab Fälligkeit in Höhe 10 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche auf Ersatz eines Verzugsschadens.
d) Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich der Gewährleistungsansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, dass die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
e) Gerät der Besteller länger als eine Woche in Zahlungsverzug oder werden Umstände bekannt, welche begründete Zweifel an einer Kreditwürdigkeit rechtfertigen, werden alle unsere Forderungen ohne Rücksicht auf herein gegebene Wechsel sofort fällig. In diesen Fällen sind wir berechtigt, nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu liefern oder nach angemessener Nachfrist eine weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung sowie sofortige Freistellung von allen im Interesse des Bestellers eingegangenen Wechselverbindlichkeiten zu verlangen. Der Besteller ist in diesem Fall verpflichtet, den der Wechselverbindlichkeit entsprechenden Betrag unmittelbar an uns zu zahlen. Mit Eingang des Betrages übernehmen wir die unbedingte Verpflichtung, die Verbindlichkeit bei Fälligkeit abzulösen.

5. KÜNDIGUNG VON WERKVERTRÄGEN
a) Handelt es sich bei dem Vertrag zwischen uns und dem Besteller um einen Werkvertrag, so ist der Besteller nach Zustandekommen des Vertrages (Zugang der Auftragsbestätigung) nur noch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
b) In diesem Falle sind wir berechtigt, die vereinbarte Vergütung unter Beachtung von § 649 S. 2 BGB zu verlangen, abweichend von § 649 S. 3 BGB jedoch mindestens in Höhe von 10 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden Vergütung.

6. LIEFERUNGS- UND ABNAHMEPFLICHTEN, HÖHERE GEWALT, GEFAHRENÜBERGANG
a) Für die Lieferfristen ist die Auftragsbestätigung maßgebend, soweit darin ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich zugesagt oder vereinbart ist. Sie beginnen nicht, bevor alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Besteller alle von ihm zu erfüllenden Voraussetzungen erfüllt hat. Liefertag ist der Tag des Versandes bzw. der Montage (soweit vereinbart). Verzögert sich jedoch der Versand bzw. die Montage oder deren Abnahme ohne unser Verschulden, gilt der Tag der jeweiligen Bereitstellungsmeldung als Lieferung bzw. Erfüllung. In diesem Fall trägt der Besteller unsere durch seinen Verzug entstehenden Zusatzkosten, jedoch mindestens 0,3% des Rechnungsbetrages für jede angefangene Woche. Wir sind ferner berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener Frist anderweitig zu beliefern. Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.
b) Werden wir an der Lieferung durch höhere Gewalt gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer des störenden Ereignisses. Dies gilt auch für Arbeitskonflikte, Störungen im Betriebsablauf und sonstige Störungen, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbar waren, wie Störungen im Betriebsablauf unserer Unterlieferanten einschließlich Transportunternehmer, Störungen durch Maßnahmen der öffentlichen Hand und Störungen der Verkehrswege sowie Schwierigkeiten in der Beschaffung der Roh- und Betriebsstoffe.
c) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Besteller über, sobald die Waren die Versandstelle verlassen. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, geht die Gefahr mit dem Tag der Bereitstellung über. Für Rückgabe von Waren und deren Verpackung trägt der Besteller die Gefahr bis zum Eingang bei uns.

7. GEWÄHRLEISTUNG
a) Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, technische Werte und Daten sowie Leistungs- und Verbrauchsangaben sind unverbindlich, soweit sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Sie stellen nicht die Vereinbarung einer Beschaffenheit dar. Sie beinhalten des Weiteren keine Garantie für eine Beschaffenheit unserer Produkte. Für den Verwendungszweck vertretbare Abweichungen sowie technische Änderungen sind zulässig.
b) Der Besteller hat die Ware nach Erhalt, Bereitstellung bzw. Betriebsbereitschaftsmeldung unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel ebenso unverzüglich, spätestens 14 Tage danach, schriftlich zu rügen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Besteller offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt, Bereitstellung bzw. Betriebsbereitschaftsmeldung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und / oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
c) Der Besteller hat uns die zu einer gegebenenfalls geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken an uns zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Ohne unsere Zustimmung darf an den bemängelten Waren nichts geändert werden. Andernfalls und soweit die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird, entfallen die Ansprüche des Bestellers auf Gewährleistung und Leistung von Schadensersatz.
d) Jede Gewährleistung setzt die Einhaltung der von uns vorgeschriebenen Wartungsarbeiten bei den von uns vorgegebenen Servicebetrieben voraus und bezieht sich nicht auf Schäden nach Eingriffen/Reparaturen durch nicht autorisierte Dritte, auf Reparaturen gebrauchter und/oder außerhalb einer Garantie stehender Maschinen und Aggregate sowie auf Behelfs- oder Kulanzreparaturen, ferner nicht auf Schäden infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter bzw. nachlässiger Bedienung und Wartung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Montage oder Inbetriebnahme sowie fremder Einflüsse, die ohne unser Verschulden entstehen. Von der Gewährleistung sind außerdem ausgenommen Kälte- und Schmiermittel, Keilriemen, elektrische Kontakte und Steckverbinder, Glas, Lack, Oberflächenbeschaffenheit sowie geringwertige bzw. leicht zerbrechliche Gegenstände, es sei denn, diese waren bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs mangelhaft.
e) Bei berechtigten Beanstandungen werden wir den Mangel nach unserer Wahl während der normalen Arbeitszeit in unserem Werk oder beim zuständigen Servicebetrieb kostenlos beseitigen oder gegen Rückgabe der beanstandeten Ware kostenfrei Ersatz leisten. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Fahrzeuge, die uns zum Einbau oder zur Reparatur einer Kühlanlage übergeben werden, müssen fahrtüchtig sein. Wir sind zur Durchführung von Probefahrten und zur Überprüfung in Spezialwerkstätten sowie zur Übertragung von Arbeiten an dritte Firmen ermächtigt. Verweigern wir Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu Unrecht oder geraten wir damit in Verzug, kann der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf Rückgängigmachen des Vertrages oder Herabsetzen der Vergütung verlangen. Aus mangelhaften Teillieferungen kann der Besteller keine Rechte hinsichtlich der Restlieferung herleiten.
f) Für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir ebenfalls nach Maßgabe der Ziffern a) bis c), aber nur, soweit die Eigenschaftszusicherungen ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet wurden. Auf Schadenersatz haften wir nur, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Besteller gegen den eingetretenen Schaden abzusichern und soweit die Zusicherung bereits zum Zeitpunkt der Auslieferung der Ware nicht mit dem Stand von Wissenschaft und Technik übereinstimmte.
g) Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten ab Lieferung oder Leistung/Montage bzw. soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
h) Ein sachliches Befassen mit einer Mängelrüge stellt keinen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede dar.

8. HAFTUNG
a) Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung; fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, soweit nicht eine eventuelle Montageanleitung fehlerhaft ist; Änderungen am Liefergegenstand durch den Besteller oder Dritte; Einbau von anderen als Original-Ersatzteilen; natürliche Abnutzung; fehlerhafte oder nachlässige Behandlung; ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe; chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
b) Wir haften auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz.
c) Sofern sich nicht aus einer von uns übernommenen Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes etwas anderes ergibt, haften wir für sonstige Schäden ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
(1) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch arglistiges Verhalten oder die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursacht wurden.
(2) Wir haften auf Schadensersatz begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für Schäden aus einer leicht fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten (erste Alternative) und für Schäden, die von unseren einfachen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Verletzung von Kardinalpflichten verursacht wurden (zweite Alternative). Kardinalpflichten im Sinne dieser Bestimmung sind diejenigen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Rahmen der zweiten Alternative haften wir jedoch nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie insbesondere entgangener Gewinn, mittelbare oder Mangelfolgeschäden (wie z. B. Warenverderbsschäden, Ausfallkosten des Fahrzeugs) und Ansprüche Dritter.
d) Im Übrigen ist jegliche Haftung unsererseits ausgeschlossen.
e) Haben wir nach Anweisungen, Konstruktionen oder Zeichnungen des Bestellers gefertigt, so hat dieser uns insoweit unter Verzicht auf eigene Ansprüche von daraus resultierenden Ansprüchen Dritter auf Leistung von Schadenersatz oder wegen Schutzrechtsverletzungen freizustellen.

9. EIGENTUMSVORBEHALTS- UND SICHERUNGSRECHTE
a) Das Eigentum an den von uns gelieferten Waren behalten wir uns vor bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden derzeitigen und zukünftigen Ansprüche, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, unter Einschluss aller Ansprüche auf Freistellung aus Wechselverbindlichkeiten, die wir ausnahmsweise im Interesse des Bestellers eingegangen sind. Zahlungen des Bestellers zur Erfüllung bestimmter Verpflichtungen sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns.
b) Eine Be- und Verarbeitung erfolgt für uns unter Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, ohne uns zu verpflichten und ohne dass unser Eigentum dadurch untergeht. Verbindet oder verarbeitet der Besteller unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren, so überträgt uns der Besteller schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert aller verbundenen Waren. Dies gilt auch, wenn die dem Besteller gehörende Ware als Hauptsache anzusehen ist. Die neue Sache gilt ebenso als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
c) Der Besteller verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Behandlung der Vorbehaltsware. Er vermittelt uns den Besitz aufgrund eines unentgeltlichen Verwahrungsverhältnisses. Die Vorbehaltsware darf er nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr be- und verarbeiten, verbinden und veräußern, wobei er verpflichtet ist, unseren Eigentumsvorbehalt weiterzuleiten oder sich seinerseits das Eigentum bis zur Erfüllung seiner Verkaufsforderung vorzubehalten. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, sind ihm untersagt.
d) Sämtliche dem Besteller aus der Verwendung der Vorbehaltsware erwachsenen Forderungen tritt er schon jetzt im Voraus mit allen Nebenrechten an uns ab. Wird die Vorbehaltsware ohne oder nach Be- und Verarbeitung oder Verpfändung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen veräußert, erfasst die Abtretung den unseren Eigentums- bzw. Miteigentumsanteil entsprechenden Erlösanteil. Nimmt der Besteller eine Forderung aus einer Weiterlieferung der Vorbehaltsware in ein mit einem Abnehmer bestehenden Kontokorrent auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausmachte.
e) Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ermächtigt. Es ist ihm untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die unsere Rechte ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf er Vorausabtretungen/Factoring oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit unserer Zustimmung vereinbaren.
f) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich mitzuteilen. Kosten von Interventionen trägt der Besteller.
g) Im Falle vorstehender Ziffer 4. e) sowie bei Nichteinhaltung sonstiger Zahlungs- und Sicherungspflichten sowie bei Wechsel- und Scheckprotesten erlischt die Ermächtigung des Bestellers zum Verfügen über die Vorbehaltsware einschließlich deren Be- oder Verarbeitung oder Verbindung und zum Einziehen der abgetretenen Forderungen. In diesen Fällen ist der Besteller auf unser Verlangen verpflichtet, uns die zum Geltendmachen der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die Abtretung der Forderung dem Schuldner anzuzeigen. Wir sind ferner berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck sein Betriebsgebäude zu betreten und die Waren unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu verkaufen, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Falls nicht anderweitig nachgewiesen, betragen die Verwertungskosten 10 % des Verwertungserlöses. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in der Rücknahme nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
h) Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen verpflichtet, die vorgenannten Sicherheiten insoweit – nach unserer Wahl – freizugeben.
i) Wir sind berechtigt, die Ware des Bestellers gegen Diebstahl, Maschinen-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

10. WERKZEUGE, UNTERLAGEN, SCHUTZRECHTE
a) Soweit Werkzeuge im Auftrag des Bestellers angefertigt oder beschafft werden, bleiben diese auch dann unser Eigentum und zu unserer uneingeschränkten Verfügung, wenn die Werkzeugkosten vom Besteller anteilig bezahlt werden.
b) An allen unseren Angeboten beigefügten Zeichnungen, Abbildungen, Kostenanschlägen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- oder Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht noch gewerblich genutzt werden und sind auf Verlangen unverzüglich an uns herauszugeben.
c) Eigene Schutzrechte oder Know-how kann uns der Besteller nur entgegenhalten, wenn er uns spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt unserer Unterlagen schriftlich auf das Bestehen eigener Schutzrechte hingewiesen hat.

11. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT
a) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis und Gerichtsstand ist der Sitz unseres Unternehmens. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten.
b) Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

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